Was Unternehmer jetzt in ELSTER einstellen müssen.
Der Bescheid liegt im Briefkasten, Sie prüfen die Zahlen und haben ab diesem Tag einen Monat Zeit für den Einspruch. So lief es jahrzehntelang. Ab dem 1. Januar 2027 gilt das nicht mehr: Der elektronische Steuerbescheid wird zum Regelfall, die Briefpost zur absoluten Ausnahme. Was zunächst nach reiner Verwaltungsmodernisierung klingt, verschiebt vor allem eines – den Zeitpunkt, ab dem Ihre Rechtsbehelfsfrist läuft.
Die Neufassung des § 122a AO geht auf das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 zurück. Der Start der entscheidenden Regelung wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes vom 22. Dezember 2025 verschoben: Sie gilt erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden. Mit Schreiben vom 13. August 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die offenen Anwendungsfragen geklärt. Besonders bedeutsam für unsere Mandanten: Wer bisher nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, ist dadurch ab 2027 nicht automatisch geschützt.
§ 122a AO: Vom Zustimmungs- zum Widerspruchsmodell
§ 122a AO regelt die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Bisher galt ein Zustimmungsmodell: Elektronisch bekanntgegeben wurde nur, wer im ELSTER-Benutzerkonto ausdrücklich eingewilligt hatte. Ohne Einwilligung kam der Bescheid per Post.
Ab 2027 kehrt sich das um. Eine Einwilligung ist nicht mehr erforderlich, die Finanzverwaltung kann Bescheide grundsätzlich zum Datenabruf bereitstellen, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe vorliegt. Aus dem Zustimmungs- wird ein Widerspruchsmodell.
Wichtig: Ein Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe entsteht dadurch nicht. Die Behörde behält ein Ermessen und kann aus technischen oder organisatorischen Gründen weiterhin per Post zustellen.
Was das BMF-Schreiben vom
13. August 2026 klarstellt
Übergangsjahr 2026
Für das laufende Jahr ändert sich praktisch nichts. Bescheide werden 2026 nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn Sie oder Ihr Empfangsbevollmächtigter zuvor aktiv eingewilligt haben. Diese Einwilligung kann weiterhin über das ELSTER-Benutzerkonto erteilt werden.
Die neue Bekanntgabefiktion ab 2027
Hier liegt der eigentliche Kern der Reform. Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Maßgeblich ist damit nicht mehr die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit, sondern die Bereitstellung selbst. Die Benachrichtigung bleibt vorgeschrieben, hat künftig aber nur noch Hinweischarakter.
Die Folge: Die Bekanntgabe wird auch dann fingiert, wenn der Bescheid noch gar nicht abgerufen wurde.
Wer ist betroffen und wer vorerst nicht?
Die elektronische Bekanntgabe ist derzeit technisch nicht für alle Steuerarten umgesetzt. Betroffen sind nach Angaben des BMF:
- Einkommensteuerbescheide: für Einzelunternehmer, Freiberufler und alle natürlichen Personen
- Gewerbesteuerbescheide: für gewerblich tätige Betriebe
- Körperschaftsteuerbescheide: für GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften
Nicht betroffen sind vorerst alle übrigen Bescheidarten – insbesondere Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide. Hier bleibt es bis auf Weiteres bei der Post. Wer ausschließlich solche Bescheide erhält, muss aktuell nichts veranlassen. Für Personengesellschaften mit gesonderter und einheitlicher Feststellung ist die Umstellung damit derzeit nur teilweise relevant.
Antrag auf postalische Bekanntgabe:
Das müssen Sie beachten
Wer weiterhin Papier möchte, stellt einen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO. Dafür gelten klare Anforderungen:
- Form und Weg: Der Antrag soll über das ELSTER-Portal gestellt und widerrufen werden. Steuerberater mit elektronisch übermittelter Vollmacht können ihn zusätzlich über die Kammervollmachtsdatenbank stellen.
- Zeitpunkt: Der Antrag wirkt erst ab Eingang bei der Finanzbehörde für die Zukunft. Er muss vorliegen, wenn der Bescheid zum Datenabruf bereitgestellt wird.
- Reichweite: Die Bekanntgabeart wirkt einheitlich für alle Verwaltungsakte zu einer Steuernummer. Im ELSTER-Menüpunkt „Bekanntgabe verwalten“ lassen sich mehrere Steuernummern einzeln oder übergreifend einstellen.
- Ehegatten und Lebenspartner: Beantragt bei gemeinsamer Bekanntgabe nur ein Beteiligter die Post, löst das keine Einzelbekanntgabe aus, zugestellt wird gemeinsam an die gemeinsame Anschrift.
Achtung: Eine bisherige Nicht-Einwilligung gilt nicht automatisch als Antrag auf postalische Bekanntgabe. Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2027 muss der Antrag zusätzlich gestellt werden.
Was ein übersehener Bescheid kostet
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat ab Bekanntgabe. Weil die Frist künftig an die Bereitstellung anknüpft, kann sie laufen, ohne dass Sie den Bescheid gesehen haben.
Rechenbeispiel: Das Finanzamt stellt Ihren Einkommensteuerbescheid am Montag, 8. März 2027, zum Datenabruf bereit. Als bekanntgegeben gilt er am vierten Tag danach, also am Freitag, 12. März 2027. Die Einspruchsfrist endet damit am Montag, 12. April 2027.
Im Bescheid sind Betriebsausgaben von 45.000 € nicht berücksichtigt. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht das einer zu hohen Steuerfestsetzung von 18.900 €. Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, wird korrigiert. Verstreicht der 12. April, wird der Bescheid bestandskräftig. Eine Korrektur ist dann nur noch unter bestimmten, erschwerten Bedingungen möglich.
Verlust bei versäumter Frist: 18.900 €
Achtung: Wiedereinsetzung ist kein Auffangnetz
Bleibt die Benachrichtigung aus oder kommt sie verspätet, tritt die Bekanntgabefiktion trotzdem ein. Das BMF verweist für solche Fälle auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Die setzt allerdings voraus, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben, und ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen – mit Darlegungs- und Nachweispflicht auf Ihrer Seite.
Praxistipp: Verlassen Sie sich nicht auf die E-Mail-Benachrichtigung. Legen Sie ab Dezember 2026 einen festen Rhythmus fest, in dem Ihr ELSTER-Postfach geprüft wird, und hinterlegen Sie eine Adresse, die tatsächlich gelesen wird – keine Sammeladresse.
ALP Steuerberatung berät Sie
zur elektronischen Bekanntgabe
Wir prüfen, welche Ihrer Bescheidarten ab 2027 überhaupt elektronisch bekanntgegeben werden, welche Bekanntgabeart je Steuernummer sinnvoll ist und ob ein Antrag auf postalische Bekanntgabe für Ihren Betrieb der bessere Weg ist. Außerdem stellen wir sicher, dass unsere Empfangsvollmacht elektronisch hinterlegt ist und Bescheide direkt bei uns zur Fristenkontrolle auflaufen. Als ALP Steuerberatung am Hofgarten in Düsseldorf begleiten wir Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige durch die Umstellung, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren: Sprechen Sie mit uns über Ihre Bekanntgabe-Einstellungen für 2027. Zum Kontaktformular
Häufige Fragen zum elektronischen Steuerbescheid.
1.Muss ich der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 noch zustimmen?
Nein. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Einwilligung. Die elektronische Bekanntgabe ist der Regelfall, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe vorliegt. Im Jahr 2026 gilt dagegen noch die bisherige Rechtslage mit ausdrücklicher Einwilligung.
2.Reicht es, wenn ich der elektronischen Bekanntgabe nie zugestimmt habe?
Nein. Eine fehlende Einwilligung wird nicht als Antrag auf postalische Bekanntgabe gewertet. Wer ab 2027 weiter Post erhalten möchte, muss den Antrag nach § 122a Abs. 2 AO gesondert stellen – idealerweise noch im Jahr 2026.
3.Gilt die Neuregelung auch für Umsatzsteuerbescheide?
Derzeit nicht. Die elektronische Bekanntgabe ist aktuell für Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer umgesetzt. Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide werden weiterhin postalisch bekanntgegeben. Eine Ausweitung ist technisch angelegt, ein Datum dafür steht noch nicht fest.



