Wer seine Steuererklärung spät abgibt oder mit einer hohen Steuernachzahlung rechnet, sollte eines wissen. Das Finanzamt verzinst Steuernachforderungen und -erstattungen. Was zunächst harmlos klingt, kann bei größeren Steuerbeträgen und langen Veranlagungszeiträumen schnell erhebliche Zusatzkosten verursachen oder, wenn Sie zu viel gezahlt haben, zu Ihren Gunsten wirken.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Verzinsung nach § 233a AO funktioniert, welcher Zinssatz gilt, wie Sie Nachzahlungszinsen vermeiden können und was bei Aussetzungszinsen und Betriebsprüfungen zu beachten ist.
§ 233a AO: Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
Die gesetzliche Grundlage ist § 233a der Abgabenordnung (AO). Danach werden Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer automatisch verzinst, wenn zwischen dem Ende des Steuerjahres und der Steuerfestsetzung eine bestimmte Zeit vergeht. Das System gilt symmetrisch: Zahlt das Finanzamt zu viel zurück, entstehen Erstattungszinsen zu Ihren Gunsten. Haben Sie zu wenig gezahlt, entstehen Nachzahlungszinsen zu Ihren Lasten.
Der aktuelle Zinssatz: 1,8 % pro Jahr ab 2019
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 wurde der frühere Zinssatz von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten AO-Änderungsgesetz vom 12. Juli 2022 reagiert und den Zinssatz rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) abgesenkt. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 gilt weiterhin der alte Satz von 6 % pro Jahr – dieser ist aber für aktuelle Veranlagungsfälle in der Regel nicht mehr relevant.
Evaluierungsklausel: Der neue Zinssatz muss vom Gesetzgeber regelmäßig (mindestens alle 2 Jahre) unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB auf seine Angemessenheit geprüft werden. Eine Anpassung nach oben oder unten ist daher in den kommenden Jahren möglich.
Wann beginnt der Zinslauf? Die 15-Monats-Karenzzeit
Zinsen entstehen nicht sofort. § 233a Abs. 2 AO sieht eine zinsfreie Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres vor. Der Zinslauf beginnt also:
- Für das Steuerjahr 2025: Ab dem 1. April 2027 (15 Monate nach dem 31.
Dezember 2025)
Der Zinslauf endet mit dem Tag, an dem der Steuerbescheid wirksam wird (Bekanntgabedatum). Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung außer Acht.
Nachzahlungszinsen vermeiden: Das können Sie tun
Mit einer einfachen Maßnahme lassen sich Nachzahlungszinsen vollständig vermeiden: Leisten Sie eine freiwillige Vorauszahlung (Sondervorauszahlung), bevor der Zinslauf beginnt.
Beispiel: Für das Steuerjahr 2025 beginnt der Zinslauf am 1. April 2027. Wenn bis zu diesem Datum eine freiwillige Zahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung geleistet wird, entstehen keine Nachzahlungszinsen. Die erwartete Steuerschuld sollte mit Ihrem Steuerberater ermittelt werden. Alternativ kann beim Finanzamt die Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung für das betreffende Jahr beantragt werden.
Erstattungszinsen: Wenn das Finanzamt an Sie zahlt
Ergibt die Steuerfestsetzung eine Erstattung, also haben Sie zu viel Vorauszahlungen geleistet, werden Ihnen Erstattungszinsen in gleicher Höhe (1,8 % pro Jahr) vom Finanzamt gezahlt. Diese Erstattungszinsen sind steuerlich relevant: Sie gehören bei Privatpersonen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Achtung: Aussetzungszinsen und Stundungszinsen – andere Regeln
Die Senkung auf 1,8 % gilt nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Andere Zinstatbestände sind davon nicht erfasst:
- • Aussetzungszinsen (§ 237 AO): Entstehen, wenn ein Einspruch oder eine Klage ausgesetzt wird und am Ende keinen Erfolg hat. Der Zinssatz beträgt weiterhin 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat). Der BFH hat in einem Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/23) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Zinshöhe geäußert. Das Verfahren ist beim BVerfG anhängig (Az. 1 BvL 8/24).
- • Stundungszinsen (§ 234 AO): Entstehen, wenn das Finanzamt eine Steuerstundung gewährt. Auch hier gilt weiterhin 6 % pro Jahr.
- • Hinterziehungszinsen (§ 235 AO): Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt der Zinssatz ebenfalls 6 % pro Jahr.
Praxistipp: Wer einen Einspruch einlegt und eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, sollte bedenken, dass bei erfolglosem Verfahren hohe Aussetzungszinsen anfallen können. Die Abwägung, ob ein Einspruch sinnvoll ist, sollte daher immer die Zinskosten einschließen.
Verzinsung bei der Betriebsprüfung: Erhebliche Nachzinsen möglich
Besonders in Fällen von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) kann die Verzinsung schnell erhebliche Beträge erreichen. Das liegt daran, dass Betriebsprüfungen häufig mehrere Steuerjahre gleichzeitig umfassen und der Zinslauf für jedes dieser Jahre separat berechnet wird. Eine Nachzahlung von 100.000 € für das Steuerjahr 2020 (Zinslauf ab April 2022 bis 2026: 4 Jahre) verursacht Zinsen von ca. 7.200 € zusätzlich.
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Häufige Fragen zur Finanzamtsverzinsung
1.Muss ich Nachzahlungszinsen zahlen, wenn ich die Steuererklärung zu spät abgebe?
Nicht automatisch. Die Zinsen entstehen erst, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und geleisteten Vorauszahlungen 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres noch nicht ausgeglichen ist. Geben Sie die Steuererklärung spät ab, verlängert sich der Zinslauf entsprechend. Wer hingegen frühzeitig eine Sondervorauszahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung leistet, vermeidet Zinsen vollständig.
2.Sind die Zinsen, die das Finanzamt mir erstattet, steuerpflichtig?
Ja. Erstattungszinsen nach § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Sofern der Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, kann er angerechnet werden.
3.Was gilt für ältere Zinsbescheide mit 6 % Zinssatz?
Zinsbescheide für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019, die noch auf Basis des alten Zinssatzes von 6 % festgesetzt wurden, müssen auf den neuen Satz von 1,8 % korrigiert werden. In vielen Fällen wurden diese Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor, ist ein Antrag nach § 165 Abs. 2 AO oder ein Einspruch erforderlich.



