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Das Berliner Testament und seine steuerlichen Tücken

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Was Sie wissen müssen

Das Berliner Testament ist in Deutschland eine der beliebtesten Formen den letzten Willen zu regeln. Besonders Ehepaare und eingetragene Lebenspartner schätzen es, weil es eine klare und einfache Lösung für die Absicherung des überlebenden Partners bietet. Doch was auf den ersten Blick so unkompliziert erscheint, birgt oft steuerliche Fallstricke, die im Erbfall zu unerwartet hohen Belastungen führen können.
In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die steuerlichen Aspekte des Berliner Testaments und zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um Ihr Vermögen optimal zu schützen.

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die gemeinsamen Kinder oder andere Erben werden in der Regel erst nach dem Tod des länger lebenden Partners als Schlusserben bestimmt. Ziel ist es, den überlebenden Partner finanziell abzusichern und ihm die Verfügungsgewalt über das gesamte Vermögen zu ermöglichen.

Die „Einheitslösung“ und ihre Tücken

Beim Berliner Testament wird oft die sogenannte „Einheitslösung“ gewählt. Hierbei wird der überlebende Ehepartner zum Vollerben des gesamten Nachlasses. Die Kinder erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Dies ist rechtlich einfach und sichert den Lebensstandard des überlebenden Partners.

Erbschaftsteuer bei der Einheitslösung:

Erster Erbfall (Tod des ersten Partners):
Der überlebende Ehepartner erbt das gesamte Vermögen. Er kann den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen. Überschreitet der Wert des Erbes diesen Betrag, fällt auf den überschüssigen Teil Erbschaftsteuer an.

Zweiter Erbfall (Tod des zweiten Partners):
Erst jetzt erben die Kinder. Sie erben das verbleibende Vermögen des länger lebenden Partners. Jedes Kind hat einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass die Kinder lediglich einmal ihre Freibeträge in Anspruch nehmen können, und zwar erst beim Tod des zweiten Elternteils. Das Vermögen, das sie vom zuerst verstorbenen Elternteil geerbt hätten, wird steuerlich nicht gesondert betrachtet. Dies kann dazu führen, dass die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt bleiben und im zweiten Erbfall höhere Steuerlasten entstehen, da das gesamte Vermögen des zweiten Erblassers auf einmal vererbt wird.

Beispiel zur Veranschaulichung:

Ein Ehepaar mit zwei erbberechtigten Kindern hat ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro.

Ohne Berliner Testament (mit getrennten Erbgängen):
Beim Tod des ersten Partners erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte (600.000 Euro) und die beiden Kinder jeweils ein Viertel (300.000 Euro).

Ehepartner: Erbt 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro sind 100.000 Euro steuerpflichtig.
Kinder: Jedes Kind erbt 300.000 Euro, was unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt. Keine Erbschaftsteuer.

Mit Berliner Testament (Einheitslösung):
Beim Tod des ersten Partners erbt der überlebende Ehepartner die gesamten 1,2 Millionen Euro.

Ehepartner: Erbt 1,2 Millionen Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro sind 700.000 Euro steuerpflichtig. Die Kinder erben in diesem Moment nichts.

Beim Tod des zweiten Partners erben die Kinder das verbleibende Vermögen. Angenommen, es sind noch 1,2 Millionen Euro vorhanden, erbt jedes Kind 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro sind bei jedem Kind 200.000 Euro steuerpflichtig.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie bei der Einheitslösung des Berliner Testaments die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt bleiben und sich die steuerliche Belastung auf den zweiten Erbfall konzentriert.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung:

Es gibt verschiedene Wege, die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments zu mindern oder zu vermeiden.

Pflichtteilsstrafklausel kombiniert mit Vermächtnissen.
Um zu verhindern, dass Kinder bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern und so die Absicherung des überlebenden Partners gefährden, wird oft eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Diese besagt, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Man kann diese Klausel steuerlich optimieren, indem man den Kindern bereits im ersten Erbfall Vermächtnisse zuwendet. Diese Vermächtnisse können so gestaltet sein, dass sie die Freibeträge der Kinder ausschöpfen. So können steueroptimiert Vermögenswerte auf die Kinder übergehen, und diese müssen nicht ihren Pflichtteil fordern.

Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvermächtnis

Der überlebende Ehepartner könnte ein eventuell vorhandenes Familienheim im ersten Erbfall als Nießbraucher oder mit einem Wohnrecht erhalten, während die Kinder bereits Miteigentümer werden. Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts mindert den steuerpflichtigen Erwerb der Kinder und sichert gleichzeitig die Wohnsituation des überlebenden Partners.

Lebzeitige Schenkungen

Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftsteuerlast zu senken, sind lebzeitige Schenkungen. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Durch eine geschickte Planung können so größere Vermögenswerte steuerfrei oder steuergünstig auf die nächste Generation übertragen werden.

Wann ist das Berliner Testament sinnvoll?

Trotz der steuerlichen Nachteile ist das Berliner Testament in vielen Fällen dennoch eine sinnvolle Wahl.

– Absicherung des überlebenden Partners. Dies ist der primäre Vorteil. Der länger lebende Partner ist finanziell abgesichert und kann weiterhin (abhängig von möglicher Erbschaftsteuer) weiter über das gesamte Vermögen verfügen.

– Einfachheit.Es ist eine relativ unkomplizierte Lösung, die von vielen Ehepaaren bevorzugt wird.

– Vermeidung von Streit. Durch die klare Regelung, dass der überlebende Partner zuerst alles erbt, werden Erbstreitigkeiten unter den Kindern im ersten Erbfall oft vermieden.

Individuelle Beratung ist unerlässlich

Das Berliner Testament bietet viele Vorteile, kann aber ohne sorgfältige Planung zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Um die für Ihre individuelle Situation optimale Lösung zu finden und steuerliche Fallen zu umgehen, ist eine professionelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich. Gemeinsam können wir prüfen, ob das Berliner Testament in Ihrer Form die beste Wahl ist oder ob alternative Gestaltungen, wie beispielsweise Vermächtnisse oder lebzeitige Schenkungen, für Sie vorteilhafter wären. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wir helfen Ihnen gern, Ihre Vermögensnachfolge optimal zu gestalten.

“Sie konzentrieren sich auf Ihre Stärken ich übernehme die Steuern”

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